Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern
keine Beiladung der Lebenspartnerin
Leitsatz
1. Das FA ist nicht verpflichtet, eingetragene Lebenspartner zusammen zu veranlagen.
2. Bloße Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26b EStG und deren gebotenen analogen Anwendung auf Lebenspartner
begründen keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht i. S. d. Art. 100 Abs. 1 GG.
3. Ein Fall der notwendigen oder einfachen Beiladung liegt im Fall der Ablehnung der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern
nicht vor.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 614 Nr. 10 EFG 2012 S. 697 Nr. 8 StBW 2012 S. 200 Nr. 5 QAAAE-03046
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