Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 09
Eine AG mit Sitz im Inland hatte ihre Aufsichtsratsmitglieder, die regelmäßig auch als Arbeitnehmer der AG tätig sind (Vorstandsmitglieder, Führungskräfte), arbeitsvertraglich verpflichtet, ihre erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen zu melden, damit eine Anrechnung dieser Vergütungen bei der Auszahlung der Tantieme aus ihrem Hauptamt vorgenommen werden konnte. Dieses Anrechnungsverfahren führte zu einem hohen Verwaltungsaufwand.
Zur Verfahrensvereinfachung verzichten nunmehr die Aufsichtsräte arbeitsvertraglich auf die Aufsichtsratsvergütung, mit der Folge, dass dadurch eine Kürzung der Tantieme nicht mehr vorzunehmen ist.
Aufsichtsratsmitglieder werden, auch soweit sie ansonsten als Arbeitnehmer unselbständig tätig sind, durch ihre Aufsichtsratstätigkeit Unternehmer im Sinne des § 2 UStG (vgl. Abschnitt 17 Abs. 4 UStR 2005).
Den Aufsichtsratsmitgliedern steht weiterhin nach der Satzung der AG eine Vergütung zu. Die Aufsichtsratstätigkeit ist somit grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet, so dass ein Leistungsaustausch im Rahmen des Unternehmens gegeben ist. Der Verzicht auf die Vergütung führt nicht zur Unentgeltlichkeit. Es liegen daher keine unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor. Die von der AG erbrachte Gegenleistung für die vom Aufsichtsratsmitglied wahrgenommene Tätigkeit liegt im Unterlassen der Kürzung der Tantiemen. Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG für die sonstige Leistung des Aufsichtsratsmitglieds richtet sich nach der satzungsgemäßen Aufsichtsratsvergütung.
Die sonstige Leistung des Aufsichtsratsmitglieds wird am Sitzort der AG erbracht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. § 3a Abs. 3 S. 1 und 2 UStG. Sollten im Ausland ansässige Unternehmer die Aufsichtsratstätigkeit erbringen wird die AG gemäß § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13b Abs. 4 UStG als Leistungsempfängerin Steuerschuldner der an sie erbrachten Leistung.
Oberfinanzdirektion Münster v.
Fundstelle(n):
QAAAC-60553