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EuGH bejaht Vorsteuerabzug für das häusliche Arbeitszimmer
Bei nichtunternehmerischen Miteigentumsgemeinschaften ist der jeweilige Miteigentümer Leistungsempfänger
Der entschieden, dass ein Unternehmer, der zusammen mit seiner Ehefrau ein Wohnhaus errichtet, den vollen Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten für das von ihm genutzte Arbeitszimmer vornehmen kann, auch wenn die Rechnungen für die Bauleistungen nicht auf ihn, sondern auf die Ehegatten lauten. Der folgende Beitrag stellt das EuGH-Urteil dar und zeigt Konsequenzen auf.
I. Finanzamt lehnt Vorsteuerabzug ab
Der Kläger HE und seine Ehefrau erwarben 1990 gemeinschaftlich ein Grundstück. Sein Anteil belief sich auf ein Viertel, ihr Anteil auf drei Viertel. Die Eheleute beauftragten verschiedene Unternehmen mit der Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück. Die Eigentumsanteile an diesem Wohnhaus entfielen ebenfalls zu einem Viertel auf den Kläger HE und zu drei Vierteln auf dessen Ehefrau. Alle Rechnungen für die Bauleistungen lauteten auf die Eheleute, ohne dass nach ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen unterschieden worden wäre. Der Kläger HE verwendete einen Raum dieses Wohnhauses als Arbeitszimmer, um zusätzlich zu seiner nichtselbständigen Tätigkeit nebenberuflich als Fachbuchautor tätig zu sein. In seinen Umsatzsteuererklärungen machte ...