Finanzministerium NRW - S 7100 - 214 - V 2

Zahlungen der öffentlichen Hand zur Förderung von begleitenden Qualifizierungsmaßnahmen von Teilnehmern an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ab dem

Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sind ab dem zu einer einheitlichen Leistung „Grundsicherung für Arbeitssuchenden” zusammen gefasst worden (Sozialgesetzbuch – SGB II, geändert durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl 2003 I S. 2954 – „Hartz IV”-Gesetz). Träger der Grundsicherung für die Arbeitssuchenden sind die Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit, AA) und die kreisfreien Städte sowie Kreise (kommunale Träger). Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Träger der Grundsicherung Arbeitsgemeinschaften errichten. Die Träger der Grundsicherung bedienen sich Dritter, um die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben durchzuführen. Dritte sind in der Regel Träger der freien Wohlfahrtspflege bzw. gemeinnützige Organisationen und kommunale Beschäftigungsgesellschaften.

Unter dem Begriff „öffentlich geförderte Beschäftigung” werden drei Gruppen von Beschäftigung erfasst: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs, § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

Zu den Aufgaben, mit denen Dritte beauftragt werden, zählt die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (§ 17 SGB II). AA oder Arbeitsgemeinschaft übernehmen die Koordinierung, Planung und Steuerung und insbesondere die Bewilligung der Zusatzjobs nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung werden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keine Arbeit finden, angeboten.

Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjobs)

Umsatzsteuerfragen

Für die Einrichtung von Zusatzjobs können den Dritten (Träger der Zusatzjobs) die entstehenden Kosten von der Agentur für Arbeit (AA) oder der Arbeitsgemeinschaft erstattet werden. Dies kann in pauschalierter Form geschehen (Fallpauschale i.H. von maximal 500 € je besetzten Teilnehmerplatz). Diese Förderung soll die Kosten für die Einrichtung und Durchführung der Zusatzjobs abdecken. Die Kosten umfassen Sach- und Personalkosten (Overheadkosten) und berücksichtigen insbesondere die Kosten des Dritten für die Qualifizierung, Anleitung und Betreuung des Hilfebedürftigen sowie z.B. Versicherungen und Arbeitskleidung.

Diese monatliche Fallpauschale je besetzten Teilnehmerplatz stellt einen echten Zuschuss an die Dritten dar. Ein individualisierbarer Leistungsempfänger ist nicht feststellbar.

Qualifizierungsleistungen, die Dritte im Rahmen des Zusatzjobs erbringen

Qualifizierungsmaßnahmen, die Dritte durchführen und bei denen das eigenunternehmerische Interesse des Dritten im Vordergrund steht, werden nicht als Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen. Der Dritte qualifiziert den Zusatzjobber nicht, um ihm gegenüber eine Leistung zu erbringen und dafür ein Entgelt (Kostenerstattung) von der AA oder Arbeitsgemeinschaft zu erhalten, sondern um ihn in geeigneter Weise für Tätigkeiten einsetzen zu können. Die Qualifizierung würde er auch durchführen, ohne ein Entgelt zu erhalten.

Bei Qualifizierungsmaßnahmen, die der Dritte von einem externen Weiterbildungsträger durchführen lässt und bei denen sein eigenunternehmerisches Interesse im Vordergrund steht, liegen in der Regel keine Verträge zugunsten Dritter vor. Die von der AA oder Arbeitsgemeinschaft geleistete Zahlung an die Arbeitsgelegenheit ist kein Entgelt für eine Leistung der Arbeitsgelegenheit an die AA oder Arbeitsgemeinschaft. Umsatzsteuerrechtlich sind lediglich die Leistungen der externen Weiterbildungsträger zu beurteilen, bei denen die allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätze anzuwenden sind.

Für die Teilnahme an einem Zusatzjob erhält der Zusatzjobber eine Mehraufwandsentschädigung (in der Regel 1 bis 2 Euro pro geleistete Arbeitsstunde). Sie wird ihm von der AA oder Arbeitsgemeinschaft bewilligt, zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt und soll den tatsächlichen Mehraufwand abdecken, der dem Zusatzjobber durch die Ausübung des Zusatzjobs entsteht (z.B. Fahrtkosten, Verpflegung). Der Anspruch auf die Mehraufwandsentschädigung richtet sich gegen die AA oder Arbeitsgemeinschaft (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Mehraufwandsentschädigung kann entweder unmittelbar durch die AA oder Arbeitsgemeinschaft zusammen mit dem Arbeitslosengeld II an den Zusatzjobber gezahlt werden oder die Dritten erhalten die Mehraufwandsentschädigungen von der AA oder Arbeitsgemeinschaft und zahlen sie an den Zusatzjobber aus.

Die Mehraufwandsentschädigung an den Zusatzjobber ist durchlaufender Posten beim Dritten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer vom Dritten erbrachten Leistung und der Mehraufwandsentschädigung besteht nicht.

Die vorstehenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilungen sind auf Bundesebene abgestimmt worden.

Gemeinnützigkeitsfragen

Die an gemeinnützige Körperschaften gezahlte monatliche Maßnahmekostenpauschale je besetzten Teilnehmerplatz ist als echter umsatzsteuerlicher Zuschuss (Fallpauschale) bzw. durchlaufender Posten (Mehraufwandsentschädigung) keine Einnahme aus wirtschaftlicher Tätigkeit und begründet keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO.

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Fundstelle(n):
QAAAB-53386