Finanzbehörde Hamburg - 53 - S 4505 - 003/03

Übertragung von Grundstücken auf Stiftungen

Bezug:

Nach dem Bezugserlass waren bestimmte Grundstücksübertragungen von der öffentlichen Hand auf landesgesetzlich errichtete Stiftungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, weil es für möglich erachtet wurde, dass die in Rede stehenden Grundstückszuwendungen Schenkungen unter Lebenden sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dies wurde daraus abgeleitet, dass § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG Vermögensanfälle, die ausschließlich Zwecken einer Körperschaft dienen, von der Schenkungsteuer befreit. Es wurde davon ausgegangen, dass die Einbringung von Grundstücken aus Mitteln des Landes zwar der Schenkungsteuer unterliegt, jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG von dieser befreit ist. Infolge dessen waren derartige Grundstücksübertragungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Die für Erbschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Frage erörtert, ob die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks auf eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Stiftung des privaten Rechts nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sein kann, weil es sich dabei um eine Grundstücksschenkung unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes handelt.

Nach Auffassung der Erbschaftsteuer-Referatsleiter ist eine solche Grundstücksübertragung keine Schenkung im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Steuerpflicht einer freigebigen Zuwendung sei allein danach zu beurteilen, ob der gesetzliche Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verwirklicht werde. Neben der objektiven Unentgeltlichkeit der Zuwendung müsse dazu auch der notwendige subjektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung seitens des Zuwendenden erfüllt sein.

Aus Rechtsstaatsprinzipien, insbesondere aus dem Willkürverbot ergebe sich der Grundsatz, dass der Staat (die staatliche Verwaltung) nichts verschenken darf (vgl. , BGHZ 47 S. 30, DB 1967 S. 545).

Aus haushaltsrechtlichen Gründen dürfe die Verwaltung nur solche Verpflichtungen eingehen, zu denen sie durch einen Haushaltsplan ermächtigt sei (siehe z.B. § 3 Abs. 1 BHO). Das gelte auch bei der unentgeltlichen Zuwendung eines Grundstücks. Die Verwaltung handele dann aber nicht freigebig, sondern in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Die Tatsache, dass § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG für der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendungen an steuerbegünstigten Zwecken dienende Stiftungen des privaten Rechts eine Befreiung vorsieht, sei für die Prüfung der Steuerbarkeit einer Zuwendung ohne Bedeutung.

Vor diesem Hintergrund wird an der im Jahre 1995 vertretenen Auffassung nicht mehr festgehalten und der Bezugserlass hiermit aufgehoben.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Finanzbehörde Hamburg v. - 53 - S 4505 - 003/03

Fundstelle(n):
QAAAB-42172