OFD Kiel - S 2491 A – St 254

§ 82 EStG Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge Zahlungen Dritter als Altersvorsorgebeiträge i. S. des § 82 EStG

Zu der Frage, ob bei Zahlungen Dritter auf einen Altersvorsorgevertrag Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG gegeben sind, ist nach Absprache des BMF mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Die Berücksichtigung von Beträgen als Altersvorsorgebeiträge, die im Wege des abgekürzten Zahlungsweges durch Dritte zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags eingezahlt werden, schließt der Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht aus. Es handelt sich nämlich insoweit auch bei den Zahlungen eines Dritten um Beiträge des Zulageberechtigten, da mit der Zahlung eine Verpflichtung des Zulageberechtigten beglichen wird. Folglich ist ihm die Zahlung des Dritten als eigene zuzurechnen.

Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Anbieter dem Anleger auf einer Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG die zugunsten des Altersvorsorgevertrags eingegangenen Altersvorsorgebeiträge zu bescheinigen hat. Diese nach amtlichem Vordruck zu erstellende Bescheinigung ist Grundlage für die im Rahmen des § 10a Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge.

Die Verfahrensweise beim Zulageverfahren ist vergleichbar. Der Anbieter hat in dem Zulageantrag die zugunsten des Vertrags eingegangenen Beiträge aufzunehmen. Auf dieser Grundlage berechnet sich die zu gewährende Zulage.

OFD Kiel v. - S 2491 A – St 254

Fundstelle(n):
QAAAB-15202