OFD Hannover - S 7100 - 240 - StO 315 S 7100 - 544 - StH 446

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG PKW-Gemeinschaftsleasing durch Unternehmer und Arbeitnehmer

Beim PKW-Gemeinschaftsleasing mieten der Unternehmer und der Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Unternehmer ist Mieter für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke nutzt, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug privat nutzt. Es sind unterschiedlich Modelle bekanntgeworden. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab.

1. Die Verträge zum Gemeinschaftsleasing nach RentSharing® sollen Schwierigkeiten bei Haftungsfragen und Kostenbeteiligungen sowie die sich aus der privaten Fahrzeugnutzung ergebenden Risiken vermeiden. Sie sehen weder für den Unternehmer noch für den Arbeitnehmer eine Kaufoption vor. Die Leasingrate des Arbeitnehmers entspricht mindestens dem ertragsteuerlichen geldwerten Vorteil der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Unternehmer. Verträge nach dem RentSharing® sind umsatzsteuerlich als getrennte Verträge zwischen Vermieter und Unternehmer sowie zwischen Vermieter und Arbeitnehmer anzuerkennen. Das Fahrzeug ist dem Vermieter zuzurechnen. Dem Unternehmer steht aus seiner Leasingrate unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu. Eine Fahrzeugüberlassung zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer liegt nicht vor, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug anteilig selbst least.

2. Bei anderen Modellen des Gemeinschaftsleasings ist eine Aufteilung in zwei Verträge regelmäßig nicht anzuerkennen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Leasingrate des Arbeitnehmers unter dem geldwerten Vorteil für eine Fahrzeugüberlassung durch den Unternehmer liegt. Ein solches Modell hat vorrangig das Ziel, ertragsteuerlich die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu vermeiden. Es ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vertrag zu beurteilen. In Einzelfällen bittet die OFD zu berichten; sie werde dann die weiteren umsatzsteuerlichen Folgen darlegen.

OFD Hannover v. - S 7100 - 240 - StO 315 S 7100 - 544 - StH 446

Fundstelle(n):
QAAAA-82118