Zur Gewerblichkeit der Vermietung von Appartements in einem Boardinghouse und darauf gestützte Buchführungspflicht
Leitsatz
1. Bei der Vermietung von Wohnungen kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn vom Vermieter bestimmte, ins Gewicht
fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen
Wechsels der Mieter eine gewisse – einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare – unternehmerische Organisation erforderlich
ist.
Eine Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor, wenn Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume
ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird, sie hotelmäßig angeboten, d.h. auch
ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich zudem in einem Zustand befinden, der die sofortige
Vermietung zulässt; dies auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen.
2. Die Vermietung einer Vielzahl von möblierten Appartements in einem Boardinghouse ist kein Gewerbebetrieb, auch wenn die
Räume vollmöbliert sind, vierzehntägig gereinigt werden und mit frischer Bett- und Frottéewäsche ausgestattet, mithin hotelmäßig
eingerichtet sind, es allerdings an der Kurzfristigkeit der Gebrauchsüberlassung fehlt (hier: durchschnittliche Verweildauer
der Mieter von rund zwei Monaten; Anreise erst nach Abschluss des Nutzungsvertrages zu den üblichen Bürozeiten; ad-hoc-Buchung
bei Anreise nur in seltenen Ausnahmefällen möglich; fehlende Außenwerbung am Objekt; Ausschluss bzw. Erschwerung des mit einem
Hotelbetrieb üblicherweise verbundenen Kundenverkehrs und der Anbahnung von Beherbergungsverträgen; keine Erbringung weitergehender
und ins Gewicht fallender (Sonder-)Leistungen, die in personeller und organisatorischer Hinsicht signifikanten Aufwand erfordern).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 22 DStRE 2024 S. 906 Nr. 15 PAAAJ-56822
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