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Abfindungszahlung bei ersatzlosem Ausscheiden aus einer Personengesellschaft
Neues Wahlrecht durch IDW RS HFA 7 n. F.
Scheidet [i]Eggert, Bilanzierung beim Austritt aus einer Personengesellschaft, BBK 14/2017 S. 658 NWB RAAAG-50180 ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus und wird von der Gesellschaft selbst abgefunden, lagen bisher Anschaffungskosten der Personengesellschaft vor. Nunmehr ergibt sich durch den neu gefassten IDW-Standard zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS HFA 7) eine neue Sichtweise. Damit verbunden ist ein Wahlrecht, das Gestaltungen ermöglicht, die im Folgenden erläutert werden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Definition des ersatzlosen Ausscheidens
Die [i]Anteil wird nicht übernommenneue Stellungnahme des IDW – und somit auch dieser Beitrag – befasst sich ausschließlich mit dem ersatzlosen Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen(handels)gesellschaft. Der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters wird also von niemandem, weder von einem verbleibenden Gesellschafter noch von einem neu eintretenden Gesellschafter, übernommen.
Da [i]Vanheiden, Abfindungen, infoCenter NWB BAAAB-05633 der ausscheidende Gesellschafter aber eine Vermögensposition, nämlich seinen Anteil an der Personengesellschaft, aufgibt, muss er durch die Personengesellschaft selbst abgefunden werden. Das vom ausscheidenden Gesellschafter „anteilig“ aufgegebene Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu ...