Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG a. F. für drei PKW aus dem obersten Preissegment bei einem Einmannbetrieb
ohne Angestellte für zwei Fahrzeuge „unangemessen” i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG
Leitsatz
1. Bereits bei der Bildung einer Ansparrücklage für die beabsichtigte Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens gem. § 7g EStG in der vor 2008 gültigen Fassung (hier: Anschaffung dreier Fahrzeuge aus dem obersten Preissegment)
ist die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG zu beachten, wonach „unangemessene” Aufwendungen, die die Lebensführung
des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören (gegen ).
2. Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i. S. d. § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, ist danach
zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen
selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben
würde. Bei der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei neben der Größe des Unternehmens,
der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg
nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen
sind.
3. Wurde die Vermittlung von Finanzanlagen bisher ohne Angestellte und ohne Repräsentationsaufwand langjährig erfolgreich
betrieben und wird nunmehr bei Betriebseinnahmen von rund 105.000 EUR eine Ansparrücklage für drei Fahrzeuge aus dem obersten
Preissegment (geplante Anschaffungskosten für Limousine 400.000 EUR, Sportwagen 450.000 EUR, SUV 120.000 EUR) gebildet, so
ist die Entscheidung des FA, nur die geplante Anschaffung des SUV als angemessen anzuerkennen, nicht zu beanstanden, wenn
u. a. derartige Fahrzeuge bisher nicht für den erheblichen Geschäftserfolg erforderlich waren und ein objektiver Grund für
den geltend gemachten Mehraufwand für die Anschaffung von gleich drei Fahrzeugen aus dem obersten Preissegment für einen Einmannbetrieb
ohne Angestellte nicht ersichtlich ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 11/2017 S. 495 EFG 2017 S. 720 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2017 S. 400 PAAAG-43378
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