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OLG Hamm Urteil v. - 10 U 13/16

Leitsatz

Leitsatz:

Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.

Fundstelle(n):
ErbStB 2017 S. 120 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2017 S. 777
PAAAG-40721

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OLG Hamm, Urteil v. 27.10.2016 - 10 U 13/16

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