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Steuerrecht | Anschaffungsnahe Aufwendungen nach Immobilienkauf
In drei Grundsatzentscheidungen hat der BFH den Begriff der anschaffungsnahen Aufwendungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ausgelegt. Danach gilt: Auch Schönheitsreparaturen wie z. B. das Tapezieren und Streichen können anschaffungsnahe Aufwendungen sein.
Es genügt, dass die Schönheitsreparaturen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie angefallen sind. Ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang [i]Schönheitsreparaturen können anschaffungsnahe Aufwendungen sein mit den übrigen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen ist nicht mehr erforderlich. Der BFH ändert insoweit seine Rechtsprechung.
In die Kosten zur Prüfung der 15 %-Grenze gehen auch typische nachträgliche Anschaffungskosten ein, z. B. Kosten für eine Standardverbesserung im Bereich Heizung, Elektrik, Sanitär oder Fenster.
[i]Keine Aufteilung der BaukostenDer BFH läs...