1. § 13 TMG, wonach der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten hat, ist eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm. Denn nach den Erwägungsgründen der dieser Norm zugrundeliegenden Datenschutzrichtlinie 95/46/EG soll durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers geschützt werden. Den Erwägungsgründen zur Richtlinie ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die in § 13 TMG geregelten Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme dienen, weil sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen.
2. Es handelt sich nicht um einen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG für ein Medizinprodukt zulässigen Geld- oder Naturalrabatt, wenn Blutzuckermessgeräte in der Weise beworben werden, dass Patienten für das Ausfüllen einer Gutscheinkarte oder für eine Internet-Registrierung die Übersendung eines Blutzuckermessgeräts und eines Ernährungsratgebers im Nennwert von 100 € versprochen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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