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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 382/10 EFG 2013 S. 328 Nr. 4

Gesetze: AO § 42, EStG § 15b, InvStG § 18 Abs. 2b, InvStG § 5 Abs. 2 Satz 1, InvStG § 8 Abs. 7, KStG § 8b Abs. 2

Gestaltungsmissbrauch durch Vermittlung steuerfreier Veräußerungsgewinne

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen eine Gestaltungsmissbrauchs i. S. des § 42 AO.

  2. Ein Gestaltungsmissbrauch kann vorliegen, wenn durch wirtschaftlich gegenläufige Geschäfte allein steuerliche Vorteile erzielt werden sollen, oder wenn anderweitig zivilrechtliche Gestaltungen gewählt werden, die dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschäfts nicht angemessen sind.

  3. Beteiligt sich ein Stpfl. an einem Fonds, dessen Vermögen im Wesentlichen dazu verwendet werden soll, den Anlegern durch wirtschaftlich gegenläufige Geschäfte steuerfreie Veräußerungsgewinne zu vermitteln, die das handelsrechtliche Ergebnis des Fonds übersteigen, kann ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sein.

  4. Der Steueranspruch entsteht beim Gestaltungsmissbrauch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 86 Nr. 3
DStZ 2013 S. 94 Nr. 4
EFG 2013 S. 328 Nr. 4
ErbStB 2013 S. 72 Nr. 3
KÖSDI 2013 S. 18395 Nr. 6
PAAAE-27372

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.11.2012 - 6 K 382/10

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