1) Nationale Gerichte sind befugt,
vorläufigen Rechtsschutz gegen einen nationalen Verwaltungsakt zu gewähren, der
auf einem Gemeinschaftsrechtsakt beruht bzw. diesen umsetzt. Dies gilt auch für
solche nationalen Verwaltungsakte, die eine Entscheidung der Europäischen
Kommission zur Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 108
Abs. 2 AEUV bzw. deren Rückforderung umsetzen.
2) Voraussetzung für die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass das nationale Gericht erhebliche Zweifel
an der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts haben muss, die Entscheidung
dringlich ist, um einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden zu
vermeiden, die Interessen der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt werden und
vorläufige Anordnungen des EuG oder EuGH in der gleichen Angelegenheit beachtet
werden.
3) An der Gültigkeit der Entscheidung
der Europäischen Kommission vom zur Sanierungsklausel des § 8c Abs.
1a KStG bestehen ernstliche Zweifel.
4) Es erscheint ernstlich möglich,
dass § 8c Abs. 1 KStG verfassungswidrig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2070 Nr. 34 BB 2011 S. 2589 Nr. 42 DStR 2011 S. 1507 Nr. 32 DStRE 2011 S. 1105 Nr. 17 EFG 2012 S. 165 Nr. 2 GStB 2011 S. 297 Nr. 9 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 591 ZIP 2011 S. 1771 Nr. 37 PAAAD-90620
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 01.08.2011 - 9 V 357/11 K,G
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