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Die verbindliche Zusage nach § 204 AO
Verbindliche Auskünfte und Zusagen durch das Finanzamt
Bei einer Außenprüfung kann es vorkommen, [i]Rätke, Lohnsteuer-Anrufungsauskunft, BBK 18/2009 S. 902, NWB TAAAD-28123 dass die Finanzverwaltung einen häufig wiederkehrenden Sachverhalt anders als in der Vergangenheit beurteilt. Einen Vertrauensschutz gibt es nicht. Um solch unliebsame Überraschungen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit der verbindlichen Zusage nach § 204 AO, deren Charakteristika sowie die Vor- und Nachteile der Beitrag zeigt. [i]Rätke, Die verbindliche Auskunft nach § 89 AO, BBK 19/2009 S. 951, NWB RAAAD-29058
I. Voraussetzungen
1. Gegenstand der verbindlichen Zusage
Die verbindliche Zusage nach § 204 AO bezieht sich auf jeden [i]Dauersachverhalt(Dauer-)Sachverhalt, der Gegenstand einer Außenprüfung und eines Außenprüfungsberichts gewesen ist und sich auch noch nach dem Prüfungszeitraum auswirkt. Mit der verbindlichen Zusage kann man vermeiden, dass der Sachverhalt in zukünftigen Veranlagungszeiträumen anders gewürdigt wird, und sich ggf. an die Rechtsauffassung des FA anpassen.
Im November 2009 lehnt das Finanzamt in einer Außenprüfung für die Zeiträume 2004 bis 2006 den ermäßigten Umsatzsteuersatz für Catering-Umsätze ab, die Unternehmer A an vorsteuerabzugsberechtigte Kunden erbringt. A möchte nun wissen, ob das FA auch in Zukunft bei dieser Beurt...