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Grundbuchfähigkeit der GbR unter eigenem Namen
Im Hinblick auf §§ 705, 873 BGB, § 15 GBV und §§ 29, 47 GBO ist nach einem (ZIP 2007 S. 419 ff.) die rechtsfähige Außen-GbR unter eigenem Namen grundbuchfähig. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eigene Rechte erwerben und daher nicht nur Inhaberin von Forderungen sein, sondern auch von dinglichen Rechten.
Praxishinweise: (1) Durch § 14 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsreform klargestellt, dass Träger eines Unternehmens auch rechtsfähige Personengesellschaften sein können. Damit sind vor allem die OHG, die KG, die Partnerschaftsgesellschaft sowie die EWIV (vgl. Schmittmann, INF 1996 S. 403 ff.) gemeint (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB – Kommentar, 66. Aufl., München, 2007, § 14 Rn. 3).
Die Gesellschaft bürgerl...