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Vor 2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge keine Werbungskosten
Anmerkung zum
Der BFH hat entschieden, dass Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nicht unbeschränkt als Werbungskosten, sondern nur beschränkt als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a. F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar sind.
DokID ▶ NWB AAAAC-35162. Rechtsgrundlagen▶ § 10 Abs. 1, Abs. 3 EStG i. d. F. vor 2005 und i. d. F. des AltEinkG; § 52 EStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG; Art. 18 Abs. 3 AltEinkG. Vorinstanz ▶ NWB RAAAB-08169. Finanzverwaltung ▶ , BStBl 2006 I S. 214; , BStBl 2006 I S. 692; NWB NAAAC-34365.
I. Sachverhalt
Die Kläger sind verheiratet und haben drei Kinder. Der Kläger war in den Streitjahren 1986 bis 1989 als Lektor nichtselbständig und zusätzlich im Rahmen einer Lehrtätigkeit selbständig tätig. Mit ihrer Klage haben die Kläger geltend gemacht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien mit ihrem vollen Betrag als Werbungskosten abziehbar. Das FG Hamburg hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Die Revision, mit der die Kläger die Rechtswidrigkeit der Beschrä...