Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeachtung von Vorabentscheidungen des EuGH
Leitsatz
1. Kreditvermittlern steht eine Umsatzsteuerbefreiung aufgrund Art. 13 Teil B lit. d Nr. 1 der 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie bereits ab dem und damit vor Inkrafttreten des § 4 Nr. 8a UStG 1980 zu.
2. Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts (hier: 6. EG-Umsatzsteuerrichtlinie) gehen deutschem Gesetzesrecht (hier: § 4 Nr. 8a UStG 1980) vor (sog. Anwendungsvorrang).
3. Ist eine EG-Richtlinie nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht durch die Bundesrepublik Deutschland vollzogen worden, obwohl die Verpflichtungen klar und eindeutig sind und kein Ausführungsakt erforderlich ist, hat der Steuerpflichtige das Recht, sich hierauf entgegen deutschen Steuergesetzen vor den FG zu berufen (subjektive Rechtsverletzung).
4. Der BFH ist an eine Vorabentscheidung des EuGH gebunden und hat sie seiner eigenen Beurteilung zugrunde zu legen, auch wenn hierdurch von geltenden Steuergesetzen abgewichen werden muß. Die Abweichung von einer Vorabentscheidung des EuGH ohne erneute Vorlage verletzt das Grundrecht des Steuerpflichtigen auf den gesetzlichen Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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