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BFH Urteil v. - I R 93/93 BStBl 1994 II S. 725

Gesetze: AStG § 1 Abs. 2

1. Eine Person steht dem Steuerpflichtigen auch dann nahe, wenn das eigene Interesse i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AStG ein persönliches und kein wirtschaftliches ist - 2. Für die Annahme eines persönlichen Interesses genügt es, wenn als Grund für eine Einkünfteverlagerung ins Ausland nur die Absicht einer mittelbaren Vermögensverlagerung zwischen nahen Familienangehörigen in Betracht gezogen werden kann

Leitsatz

1. Das eigene Interesse i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AStG kann ein persönliches sein; es muß kein wirtschaftliches sein.

2. Für die Annahme eines persönlichen Interesses genügt, wenn als Grund für die eingetretene Einkünfteverlagerung ins Ausland vernünftigerweise nur die Absicht einer mittelbaren Vermögensverlagerung zwischen nahen Familienangehörigen in Betracht gezogen werden kann.

3. Der u. a., BStBl II 1985, 475, kann auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative AStG nicht entsprechend angewendet werden.

4. Wird ein Darlehen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AStG zu unangemessen niedrigen Zinsen ins Ausland gewährt, so muß für die Ermittlung des Korrekturbetrages festgestellt werden, in welcher Währung das Darlehen zurückgezahlt werden sollte. Im übrigen muß sich die Erhöhung daran orientieren, daß sich Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Haben- und Sollzinsen teilen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 725
BFH/NV 1994 S. 49 Nr. 7
PAAAA-94981

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BFH, Urteil v. 19.01.1994 - I R 93/93

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