Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 33 ErbStG Anzeigen nach § 33 ErbStG in Verbindung mit § 1 Abs. ErbStDV bei Wertpapierdepots
Nach § 33 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV haben die Banken und Geldinstitute diejenigen in ihrem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und gegen sie gerichteten Forderungen anzuzeigen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand. Aus gegebenem Anlaß weist das BMF darauf hin, dass hierunter auch ein Wertpapierdepot fällt, das aufgrund einer Vereinbarung des Erblassers mit der das Depot führenden Bank mit seinem Tod außerhalb des Nachlasses von einer bestimmten Person erworben wird (Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall; vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei sind der Name und die genaue Anschrift des Erwerbers mit anzugeben und unter Ziffer 3 Spalte 5 (Bemerkungen) des Musters 1 zu § 1 ErbStDV zu vermerken.