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§ 18 UStG Kontrollverfahren zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Unternehmern, die Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die mit IV C 4 – S 7424 e – 3/96 – herausgegebenen Vordruckmuster ”Kontrollmitteilung über Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 11 UStG)” und ”Personenbeförderung-Korrespondenz” werden hiermit neu herausgegeben. Die Änderungen sind redaktioneller Art.
In Ergänzung des o.a. wird das Vordruckmuster
– Personenbeförderung-Korrespondenz/Rückmeldung an BfF
eingeführt.
Das Vordruckmuster ist vom Bundesamt für Finanzen dem Vordruckmuster ”Personenbeförderung-Korrenspondenz” als Anlage beizufügen. Mit dem Vordruckmuster ”Personenbeförderung-Korrespondenz/Rückmeldung an BfF” sollen die zuständigen Finanzämter die Ergebnisse der Auswertung der vom Bundesamt für Finanzen übersandten ”Kontrollmitteilung über Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen (§ 18 Abs. 11 UStG)” dem Bundesamt für Finanzen mitteilen.