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Grundlagen - Stand: 08.11.2023

Aufteilung einer Gesamtschuld

Catrin Geißler

I. Definition der Aufteilung einer Gesamtschuld

1. Gesamtschuld (§ 44 AO und § 421 BGB)

Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Steuerrechtliche Gesamtschuld liegt in folgenden Fällen vor:

  1. Gesamtschuld durch gemeinsame Tatbestandsverwirklichung oder gemeinsame Festsetzung; z.B.

    1. Bruchteilseigentümer einer Gemeinschaft von Hoteleigentümern sind Gesamtschuldner der Gewerbesteuer

    2. die einzelnen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft sind Gesamtschuldner der Umsatzsteuer

    3. Ehegatten sind Gesamtschuldner des Verspätungszuschlages bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages gegenüber Ehegatten, die zusammen zu veranlagen sind

  2. Gesamtschuld mehrerer Haftungsschuldner für die Steuerschuld eines Dritten oder eines Steuerschuldners und eines Haftungsschuldners für dieselbe Steuer

  3. Gesamtschuld von zusammen zu Veranlagenden

Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, dass der Gläubiger die Leistung zwar nur einmal fordern kann, es ihm aber freisteht, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder allen Schuldnern zu fordern.

2. Aufteilung (§§ 268 - 280 AO)

Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg (Verwaltungszwangsverfahren) vollstrecken.

Für das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen stellt sich bei Gesamtschuldnern die Frage der Aufteilung einer Gesamtschuld als Beschränkung der Vollstreckung.

Die Aufteilung berührt die Gesamtschuld als solche nicht, d.h. die Aufteilung führt nicht zur Umwandlung der Gesamtschuld in Teilschuldverhältnisse.

II. Grundsatz

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, z.B. Ehegatten , kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf einen sich bei einer Aufteilung der Steuern ergebenden Betrag beschränkt wird.

Liegt ein zulässiger Antrag vor, muss die zuständige Finanzbehörde die Aufteilung durch einen Aufteilungsbescheid vornehmen. Sie hat insoweit kein Ermessen. Siehe hierzu die Nr. 4.1 der „Gesamtschuld, Aufteilung, Gesamtdarstellung für den Veranlagungsbereich, Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 268 ff. AO”.

Die Aufteilungsregelung § 268 AO ist nur statthaft bei Personen, die Gesamtschuldner sind, weil sie zusammen

  • zur Einkommensteuer oder

  • zur Vermögensteuer (bis )

veranlagt wurden.

Die Zusammenveranlagung und damit die Aufteilung erfasst auch den als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhobenen Solidaritätszuschlag (§ 1 SolZG).

Eine Aufteilung der Kirchensteuer zusammenveranlagter Ehegatten bzw. Lebenspartner ist vorzunehmen, wenn beide einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und die Anwendung der §§ 268 bis 280 AO auf die Kirchensteuer durch Landesgesetz vorgeschrieben ist.

In anderen Fällen der Gesamtschuldnerschaft ist eine Aufteilung unzulässig.

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