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Einkünfteermittlung und Steueranrechnung ausländischer Familienstiftungen nach dem AEAStG 2023
Institutionelle Grundfragen an Praxisfällen illustriert
Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz v. (BGBl 2021 I S. 2035) wurden die Vorschriften des Außensteuergesetzes zur Vermögenszuwachsbesteuerung (§ 6 AStG) und zur Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–13 AStG) grundlegend geändert. Nicht Gegenstand des ATAD-Umsetzungsgesetzes war der Regelungsbereich der in § 15 AStG verorteten ausländischen Familienstiftungen. Gleichwohl hat die Finanzverwaltung auch zum Themenbereich der ausländischen Familienstiftungen im aktualisierten Schreiben betreffend Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes mit Datum v. (nachfolgend als AEAStG 2023 in Bezug genommen) umfassend Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund diskutiert der Beitrag einerseits Grundsatzfragen der Gründung einer ausländischen Familienstiftung im Hinblick auf deren Anerkennung aus der Perspektive des § 15 AStG. Andererseits werden aus dem Blickwinkel der steuerlichen Rechtsfolgen der Dotation einer ausländischen Familienstiftung durch unbeschränkt steuerpflichtige Stifter Überlegungen anhand praxisnaher Fallstudien angestellt.
Der AEAStG 2023 schließt die Anwendbarkeit des § 15 AStG aus, sofern die zur Erzielung der Einkünfte verwendeten Wirtschaftsgüter nach allgemeinen Grundsätzen den hinter der Familienstiftung stehenden Personen zuzurechnen sind (beispielsweise bei Einräumung von Rückübertragungsrechten).
Die Würdigung ausländischer Familienstiftungen erfolgt anhand eines familienstiftungsrechtlichen Rechtstypenvergleichs. Die Kriterien der mehrheitlichen Bezugs- und/oder Anfallsberechtigung können nach Auffassung der Finanzverwaltung auch additiv betrachtet werden, was mit dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 2 AStG nur schwerlich in Übereinstimmung zu bringen ist.
Die Einkünfteermittlungsvorschriften auf Stiftungsebene entfalten steuerliche Rechtsfolgen auf Ebene unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter. Die auf das Einkommen einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Familienstiftung angefallene Steuer kann auf Ebene des Zurechnungsadressaten angerechnet werden.