Steuervergünstigung nach § 16 Abs. 4 i.V.m. § 34 EStG bei Praxisveräußerungen (§ 18 Abs. 3 EStG) unter Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang
Bezug: BStBl 1992 II S. 457
Bezug: BStBl 1993 II S. 182
Bezug:
Eine Veräußerung i.S.d. § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen Betriebsgrundlagen - insb. auch der Mandantenstamm und der Praxiswert - entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden (vgl. H 18.3 [Veräußerung/1. Einzelunternehmen] EStH 2019).
Das Vorliegen einer begünstigten Veräußerung ist zweifelhaft, wenn der Veräußerer weiterhin die persönliche Beziehung zu früheren Mandanten auf eigene Rechnung nutzt. Dies kann er tun, indem er (einzelne Mandanten) auf eigene Rechnung weiter betreut, aber auch dadurch, dass er die Beziehung zu früheren Mandanten nutzt, um neue Mandate zu gewinnen. In beiden Fällen nutzen sowohl Veräußerer als auch Erwerber das (bisherige) durch Mandanten und Praxisnamen bedingte Wirkungsfeld für ihre freiberufliche Tätigkeit, zu der neben der Mandantenbetreuung auch die Gewinnung neuer Mandate zählt. Eine solche fortdauernde bzw. neuerliche Nutzung ehemaliger Mandantenbeziehungen steht der Annahme einer begünstigten Praxisveräußerung allerdings nur dann entgegen, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10% der gesamten Einnahmen ausmachten ( BStBl 1992 II S. 457 und vom , BStBl 1993 II S. 182), vgl. H 18.3 (Veräußerung/1. Einzelunternehmen) EStH 2019.
Abweichend von der bisherigen Auffassung wird nunmehr ausgehend von dem bundeseinheitlich abgestimmt vertreten, dass die Hinzugewinnung neuer Mandanten/Patienten im Rahmen o.g. geringfügiger Tätigkeit für die Annahme einer begünstigten Veräußerung i.S.d. §§ 18 Abs. 3, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unschädlich ist.
FinMin Sachsen-Anhalt v. - 45-S
2242-85
Fundstelle(n):
DB 2020 S. 1372 Nr. 26
OAAAH-52294