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StuB Nr. 9 vom Seite 334

Voraussetzungen der Unternehmensidentität bei der gewerbesteuerlichen Verlustnutzung

Anmerkungen zum

StB Dr. Michael Hoheisel

Gewerbesteuerliche Verlustvorträge können nur zur Verrechnung mit dem Gewerbeertrag genutzt werden, wenn in Bezug auf den Gewerbebetrieb im Zeitpunkt der Verlustentstehung und dem Zeitpunkt der Verlustnutzung sowohl Unternehmer- als auch Unternehmensidentität besteht. Anderenfalls kommt es zum Untergang der Gewerbeverluste. Im vorliegenden Besprechungsurteil vom nimmt der BFH zum Merkmal der Unternehmensidentität ausführlicher Stellung.

Kernaussagen
  • Nach Ansicht des BFH gibt es im Gewerbesteuerrecht – anders als im Rahmen der Einkommensteuer – keinen ruhenden Gewerbebetrieb.

  • Auch wenn es einkommensteuerlich noch zu keiner Betriebsaufgabe kommt – insbesondere im Fall der Betriebsverpachtung –, kann dies gewerbesteuerlich sehr wohl zu einem Wegfall der Unternehmensidentität führen.

  • Während des Zeitraums des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung zum selben Betriebsunternehmen ist die Unternehmensidentität weiterhin gegeben, weil der Kunde (= Betriebsgesellschaft) und die Tätigkeit (= Nutzungsüberlassung) insoweit unverändert bleiben.

I. Sachverhalt

[i]Keller, Grundsatzentscheidung zur Unternehmensidentität bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, StuB 10/2018 S. 350 NWB LAAAG-83892 Die Klägerin im (vereinfachten) Urteilssachverhalt war eine GmbH & Co. KG (K KG). Alleinige Kommanditistin in der K KG war die R GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der Komplementärin der K KG, der V GmbH war. Bis zum Ende ihres abweichenden Wirtschaftsjahres am war die K KG als Produktions- und Handelsunternehmen tätig. Im Rahmen einer geplanten konzernweiten Restrukturierung wurde ab dem das Umlaufvermögen an die R GmbH veräußert und das verbleibende Anlagevermögen an diese verpachtet. Einkommensteuerlich stellte dies einen sog. ruhenden Gewerbebetrieb dar. Am schließlich erfolgte die Beendigung des Betriebspachtvertrags und der Verkauf des Anlagevermögens an die R GmbH. Lediglich die Betriebsimmobilie blieb im Besitz der Klägerin und wurde ab diesem Zeitpunkt an die Kommanditistin vermietet.

II. Problemstellung

Die K KG hatte bis zu erhebliche gewerbesteuerliche Verluste aufgebaut. Im Rahmen des Verfahrens war streitig, ob es durch den Wechsel der Tätigkeit der K KG vom Handels- und Produktionsunternehmen zum Verpachtungsbetrieb und schließlich durch die Beendigung des Betriebspachtvertrags zu einer rein vermögensverwaltenden Tätigkeit zum Wegfall der Unternehmensidentität und damit zum Untergang der gewerbesteuerlichen Verlustvorträge gekommen ist.

Das FA vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, es sei durch den Wechsel von einem Produktions- und Handelsbetrieb zu einem Verpachtungsbetrieb ab dem und damit zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2005/2006 zum Wegfall der Unternehmensidentität und damit zum Untergang der gewerbesteuerlichen Verlustvorträge gekommen.

Dem folgte letztendlich zwar das FG indem es feststellt, dass die bis zum ausgeübte Tätigkeit nicht mit der danach betriebenen identisch gewesen sei. Allerdings gehe der Gewerbeverlust erst unter, wenn keine (erneute) Unternehmensidentität entstehen könne. Da in der zu beurteilenden Situation zunächst im Rahmen der Betriebsverpachtung ein sog. ruhender Gewerbebetrieb vorgelegen S. 335habe, der jederzeit wieder als Betrieb hätte fortgeführt werden können, sei im Streitfall nicht ausgeschlossen gewesen, dass zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Unternehmensidentität entsteht. Damit komme es zum nicht zum Wegfall der Gewerbeverluste.

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