Umwandlungssteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2018
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§ 20 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
I. Einführung und Überblick zu Aufbau und Zweck des § 20 UmwStG
1. Überblick zum Regelungsinhalt des § 20 UmwStG
1§ 20 UmwStG enthält unter der Überschrift „Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft“ Regelungen zum Tatbestand und zu den Rechtsfolgen in neun Absätzen. § 20 UmwStG enthält die sachlichen, rechtlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsmerkmale und bestimmt die jeweiligen Rechtsfolgen.
2Abs. 1 enthält die sachlichen (zur Art des Betriebsvermögens), rechtlichen (Einbringungsvorgang durch Sacheinlage) und persönlichen (Einbringender und übernehmende Gesellschaft) Anwendungsmerkmale des § 20 UmwStG. Weitere rechtliche und persönliche Anwendungsmerkmale enthält § 1 Abs. 3 und 4 UmwStG.
3Abs. 2 enthält die Rechtsfolgen für die übernehmende Gesellschaft, wenn alle Anwendungsmerkmale des Abs. 1 erfüllt sind. Geregelt ist, wie das eingebrachte Betriebsmögen grds. anzusetzen ist (mit seinem gemeinen Wert, vgl. auch § 3 UmwStG). Satz 2 des Abs. 2 eröffnet ein Bewertungswahlrecht mit bestimmten Wertunter- und Wertobergrenzen und regelt, unter welchen Voraussetzung...