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StuB Nr. 20 vom Seite 790

Neuere Entwicklungen bei der korrespondierenden Bilanzierung

Anmerkungen zum

StB Dr. Martin Weiss

Die Bilanzierung sich gegenseitig entsprechender Bilanzposten erfolgt in vielen Fällen nicht korrespondierend. Meist wird vielmehr eine „Imparität“ zwischen beiden Posten bewusst vom Bilanzrecht induziert (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Allerdings existiert für steuerliche Zwecke bei der Besteuerung der Personengesellschaften das Prinzip der korrespondierenden Bilanzierung. Dabei wird der Ausweis von Rechtsbeziehungen des Mitunternehmers zur Mitunternehmerschaft für steuerliche Zwecke „gleichgeschaltet“, indem die Bewertung von z. B. Forderungen und Verbindlichkeiten steuerlich korrespondierend vorgenommen wird. Durch die Besprechungsentscheidung wird insbesondere die zeitliche Dimension der korrespondierenden Bilanzierung deutlich.

Kernaussagen
  • Die korrespondierende Bilanzierung bei einer Mitunternehmerschaft ist an den Gesellschafter gebunden. Scheidet dieser aus der Mitunternehmerschaft aus, endet auch die korrespondierende Bilanzierung.

  • Der Erwerber eines Anteils an der Mitunternehmerschaft, der z. B. eine Darlehensforderung gegen diese Mitunternehmerschaft miterwirbt, muss eine „neue“ Sonderbilanz aufstellen. In dieser sind s...

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