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IWB Nr. 8 vom Seite 287

Tax Compliance Management und Verrechnungspreise

Kati Fiehler, Partnerin und Dr. Claudia Dahle, Managerin, beide PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Hamburg

[i]BMF, Anwendungserlass vom 23.5.2016 NWB XAAAF-74527 Das BMF hat bereits am den Anwendungserlass zu § 153 AO veröffentlicht. Besonders bemerkenswert ist die Äußerung des BMF, dass innerbetriebliche Kontrollsysteme als Indiz gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit gewertet werden. Dieser Artikel beschäftigt sich mit einigen verrechnungspreisspezifischen Implikationen des Anwendungserlasses.

I. Berichtigung und Selbstanzeige

[i]Abgrenzung in der Praxis ist mit Unsicherheit behaftetSobald ein Steuerpflichtiger vor Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist erkennt, dass die von ihm oder für ihn abgegebene Steuerklärung unrichtig oder unvollständig ist, und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann, ist dies dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen (vgl. § 153 AO). Bei leichtfertigem oder vorsätzlichem Handeln kann der Steuerpflichtige eine strafbefreiende Selbstanzeige einreichen (vgl. § 378 Abs. 3 AO bzw. § 371 AO). Die beiden Vorschriften unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der Verjährung und Haftung.

Aus Praxissicht führt die mit Unsicherheit behaftete Einordnung, ob Leichtfertigkeit oder Vorsatz vorlag, i. d. R. zu einer Berichtigung nach § 153 AO, die jedoch zugleich den Anforderungen einer Selbstanzeige entspricht.

[i]Vgl. Kritik von Welling, IWB 17/2016 ...

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