Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen
(1) Weder ein Benennungsverlangen i. S. des § 160 AO noch die (fehlende) Antwort hierauf begründet die Tatbestandsvoraussetzung einer selbständigen Änderungsvorschrift. (2) Nur wenn aufgrund des Benennungsverlangens nachträglich neue Tatsachen i. S. des § 173 AO bekannt werden, ist die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift möglich (Bezug: § 88 Abs. 1 Satz 1, § 143, § 160 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
(1) Ein mit Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig gewordener, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheid darf nur geändert werden, sofern eine Änderung ausdrücklich gesetzlich, z. B. in den Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO, zugelassen ist. Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und a...