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InfoCenter - Stand: 04.05.2025

Rechnungslegung für SMEs (IFRS)

Prof. Dr. Hanno Kirsch

1. Anwendungsbereich

2009 erließ der IASB – als Pendant zu den eher für kapitalmarktorientierte Unternehmen geeigneten IFRS (auch seither als full IFRS bezeichnet) – erstmals Rechnungslegungsstandards, die sich ausschließlich an Unternehmen ohne öffentliche Rechenschaftslegungsverpflichtung richten, die allgemein ausgerichtete Abschlüsse für externe Abschlussadressaten veröffentlichen (IFRS-SME 1.3). In Abgrenzung hierzu haben folgende Unternehmen stets eine öffentliche Rechenschaftslegungsverpflichtung (IFRS-SME 1.3 f.) und sind daher keine SMEs (small and medium-sized entities) im Sinne dieses Standards:

  • Unternehmen, deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt gehandelt werden oder die dieses vorbereiten (z.B. auch „Over-the-Counter-Markets“, einschließlich regionale und lokale Märkte), sowie

  • Unternehmen, die als Haupttätigkeit für einen großen Kreis von Dritten Vermögenswerte treuhänderisch verwalten (z. B. Banken, Versicherungen, Pensionsfonds, Investmentgesellschaften).

Hingegen enthält der IFRS-SME-Standard (im Folgenden IFRS-SME) bewusst keine quantitativen Schwellenwerte zur Abgrenzung von SMEs (IFRS-SME.BC 69 f. (2009), ähnlich auch IFRS-SME.BCZ 1.7). Jedoch orientierte sich der IASB bei den gegenüber den full IFRS vorgeschlagenen Vereinfachungen in Bilanzierung, Bewertung und Offenlegung an Unternehmen mit einer Belegschaft von ca. 50 Arbeitnehmern (IFRS-SME.BC 45 (2009)). Allerdings ist nach Auffassung des IASB der IFRS-SME auch für Kleinstunternehmen (micros) geeignet, da auch deren Abschlussadressaten (insb. Kreditgeber, Lieferanten, Kunden, Arbeitnehmer) spezifische Informationen benötigen und sich auf die Informationen der Abschlüsse verlassen müssen (IFRS-SME.BCZ 1.7).

Der IASB überlässt somit die Festlegung des konkreten Anwendungsbereichs den einzelnen, national jeweils zuständigen Stellen. Der IFRS-SME-Standard ist bislang nicht in EU-Recht übernommen worden, so dass mit seiner Anwendung z. B. Offenlegungsverpflichtungen nicht nachgekommen werden kann.

2. Grundlagen der IFRS-SME-Rechnungslegung

2.1. Zielsetzungen

Nach IFRS-SME 2.3 haben IFRS-SME-Abschlüsse Finanzinformationen über die Berichterstattende Einheit bereitzustellen, die entscheidungsnützlich für gegenwärtige und potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger sind; demgegenüber hat die Rechenschaftslegung im Unterschied zum vorausgehenden IFRS-SME kein besonderes Gewicht mehr.

Dieses Ziel stimmt wörtlich mit demjenigen des Conceptual Framework überein. Im Unterschied zu den full IFRS sieht IFRS-SME. BC 31 ein stärkeres Interesse der Nutzer von IFRS-SME-Abschlüssen auf Aussagen über kurzfristige Cashflows und kurzfristige Verbindlichkeiten, die kurzfristige Liquidität und die Solvenz gerichtet als auf Informationen zur Unterstützung von Investmententscheidungen.

Im Rahmen der 2. Amendments zum IFRS-SME bzw. der 3. Auflage des IFRS-SME-Standards (2025) wurde das zuvor auf dem IAS-Framework (1989) basierende Rechnungslegungskonzept durch die Regelungen des Conceptual Framework (2018) ersetzt. Dies betrifft nicht nur die bislang in IFRS-SME 2 geregelten Bereiche des Ziels und der qualitativen Anforderungen an die Rechnungslegung sowie die Abschlussposten und deren Ansatz in den Abschlussinstrumenten, sondern zusätzlich werden auch die im Conceptual Framework (2018) enthaltenen Ausführungen zur Abgrenzung der Abschlüsse und der Berichterstattenden Einheit sowie der einzunehmenden Perspektive, die konzeptionellen Ausführungen zu den Bewertungsmaßstäben und deren Auswahl sowie zum sonstigen Gesamtergebnis einschließlich dessen möglicher Reklassifizierung in den IFRS-SME-Standard übernommen (vgl. zum vorausgehenden Entwurf Kirsch, ).

2.2. Allgemeine Rechnungslegungsprinzipien

Aus der übereinstimmenden Zielsetzung der Abschlüsse nach full IFRS und IFRS-SME leitet sich auch eine weitgehende Identität der allgemeinen Rechnungslegungsprinzipien ab:

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