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Lexikon vom

Sachdividenden

Roland Ronig

In Fall von Sach- (Stock)-Dividenden erfolgt die Ausschüttung nicht durch Bargeld, sondern durch Ausgabe von zusätzlichen kostenlosen Aktien der Gesellschaft. Ausgeschüttet werden kann nämlich nicht nur Geld, sondern auch Wirtschaftsgüter (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG) sowie Aktien von Tochtergesellschaften (§ 58 Abs. 5 AktG). Die Ausschüttung von Sachdividenden ist insbesondere bei Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit Einbringungen bzw. mit Spaltungen sowie bei der Ausgabe von Bonusaktien üblich.