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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 545/13 E EFG 2013 S. 1906 Nr. 23

Gesetze: EStG § 9, EStG § 21 Abs. 1 Nr.1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1

Vermietung und Verpachtung: Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten – Veräußerung des Grundstücks nach Ablauf der Spekulationsfrist – Ausweitung des nachträglichen Schuldzinsenabzugs durch die BFH-Rechtsprechung

Leitsatz

  1. Vorfälligkeitsentschädigungen aus Anlass der Veräußerung des Grundstücks stellen jedenfalls dann keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 EStG zum Zeitpunkt der Veräußerung bereits abgelaufen war (Abgrenzung zum , BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).

  2. Der ursprünglich durch die Aufnahme eines Kredites zur Anschaffung einer Vermietungsobjektes bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks zurückzuführen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2453 Nr. 41
DB 2013 S. 20 Nr. 42
DStRE 2014 S. 649 Nr. 11
DStZ 2013 S. 803 Nr. 22
EFG 2013 S. 1906 Nr. 23
EStB 2014 S. 142 Nr. 4
GStB 2014 S. 117 Nr. 4
StBW 2013 S. 1050 Nr. 23
OAAAE-47385

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 11.09.2013 - 7 K 545/13 E

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