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Arbeitshilfe - Stand: 15.11.2015
Freibeträge, Freigrenzen und Höchstbeträge
Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag (§ 24b EStG)
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steuerfrei Euro | |
Alleinstehender Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens
ein Kind gehört, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei- bzw.
-betreuungsfreibetrag oder Kindergeld zusteht | 1.308 |
Altersentlastungsbetrag
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steuerfrei | |
Versorgungsbezüge nach
§ 19 Abs. 2
EStG, Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a u.
§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b
EStG bleiben bei der Bemessung außer Betracht; sukzessiver
Abbau des Betrags im Rahmen des
Alterseinkünftegesetzes. Den
Betrag erhält ein Steuerpflichtiger, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in
dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei
Zusammenveranlagung ist die Vorschrift für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden
(§ 24a EStG,
R 24a
EStR) | 24,0
v. H. des Arbeitslohnes und der positiven Einkünfte, die nicht solche aus
nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens 1.140 Euro jährlich, wenn das auf die
Vollendung des 64. Lebensjahrs folgende Kalenderjahr 2015 ist
|
Altersvorsorgebeitrag (§ 10a EStG)
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steuerfrei Euro | |
- für
Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben
abzugsfähig, höchstens | 2.100 |
Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG, R 33a.2 EStR)
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steuerfrei Euro | |
Abzug vom Ge... |