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Arbeitshilfe - Stand: 15.11.2015

Freibeträge, Freigrenzen und Höchstbeträge

Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag (§ 24b EStG)


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steuerfrei Euro
Alleinstehender Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfrei- bzw. -betreuungsfreibetrag oder Kindergeld zusteht
1.308

Altersentlastungsbetrag


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steuerfrei
Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG, Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a u. § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b EStG bleiben bei der Bemessung außer Betracht; sukzessiver Abbau des Betrags im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes. Den Betrag erhält ein Steuerpflichtiger, der vor dem Beginn des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Bei Zusammenveranlagung ist die Vorschrift für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden (§ 24a EStG, R 24a EStR)
24,0 v. H. des Arbeitslohnes und der positiven Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind, höchstens 1.140 Euro jährlich, wenn das auf die Vollendung des 64. Lebensjahrs folgende Kalenderjahr 2015 ist

Altersvorsorgebeitrag (§ 10a EStG)


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steuerfrei Euro
- für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig, höchstens
2.100

Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG, R 33a.2 EStR)


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steuerfrei Euro
Abzug vom Ge...

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