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BFH 08.06.2011 I R 90/10, StuB 16/2011 S. 633

Investitionsabzugsbetrag auch noch bei Abgabe der Steuererklärung sowie konkreter Bezeichnung der geplanten Investitionen

(1) Wird der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n. F.) mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird. (2) Das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n. F. ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.

Praxishinweise

Nach § 7g Abs. 1 EStG n. F. können Stpfl. unter in der Vorschrift im Einzelnen genannten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen...

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