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Arbeitshilfe - Stand: 12.03.2010

Erlöschen der Steuer in besonderen Fällen

§ 29 ErbStG regelt, dass in „besonderen Fällen” die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt. Der erste Absatz der Vorschrift gibt vier Fallgruppen vor, in dem ein Erlöschen möglich ist. Einen ergänzenden Gesamtüberblick bietet Ihnen das nachfolgende Schaubild. Außerdem finden Sie umfangreiche Beispielsfälle zu Rückforderungen im Zusammenhang mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz. Grundlage ist der Beitrag in der NWB-EV 4/2010 von Höne (vgl. NWB-EV 4/2010 S. 129). Das Schaubild mit dem Gesamtüberblick finden Sie hier:

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