BGH Urteil v. - IV ZR 279/05

Leitsatz

[1] Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Gesetze: BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Mannheim 8 O 118/05 vom OLG Karlsruhe 8 U 155/05 vom

Tatbestand

Der Beklagte, Onkel des Klägers, hat aufgrund eines Testaments des Großvaters des Klägers die Testamentsvollstreckung über dessen Erbteil bis zu dessen 25. Geburtstag am ausgeübt. Mit der im April 2005 eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine geordnete Abrechnung über die vom Beklagten in der Zeit seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten Geschäfte sowie Auskunft über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf §§ 2218, 666 BGB beruhende Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt sei. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Gründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006, 317 veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier nicht zu. Dass eine Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen unter Umständen erst nach langer Zeit möglich sei, spiele in Fällen der vorliegenden Art keine Rolle. Die Beteiligten seien sich vielmehr bekannt und könnten wie bei einer Geschäftsbesorgung unter Lebenden ohne längere Überlegungsfrist einschätzen, ob und welche Rechte gerichtlich geltend gemacht werden sollen. Infolge Anordnung von Vor- und Nacherbschaft komme es allenfalls zu einer langfristigen Abwicklung der Erbfolge. Strukturell sei der geltend gemachte Anspruch aber ein schuldrechtlicher und kein genuin erbrechtlicher Anspruch. Das gelte auch, soweit der Kläger in dem geltend gemachten Auskunftsanspruch einen Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch aus § 2219 BGB sehe. Mithin richte sich die Verjährung im vorliegenden Fall nach § 195 BGB. Die danach geltende Dreijahresfrist laufe vom an (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) und sei bei Eingang der Klage verstrichen gewesen.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft verjährte vor dem in dreißig Jahren (§ 195 BGB a.F.). Diese Verjährungsfrist wird in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB für familien- und erbrechtliche Ansprüche aufrechterhalten. In der Begründung des Entwurfs dieser Vorschrift wird ausgeführt (BT-Drucks. 14/6040, S. 106):

"Auch für Ansprüche aus dem Erb- und Familienrecht soll es bei der bisher geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieser Entscheidung des Entwurfs liegt zugrunde, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lange Zeit nach der Anspruchsentstehung klären lassen (z.B. im Erbrecht infolge späten Auffindens eines Testaments). Wie der Eingangshalbsatz "soweit nicht ein anderes bestimmt ist" von Absatz 1 klarstellt, bleiben die im vierten und fünften Buch enthaltenen besonderen Verjährungsbestimmungen oder auch die Unverjährbarkeit nach § 194 Abs. 2 RE [Regierungsentwurf] unberührt."

Danach ist die unverändert Gesetz gewordene Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB dahin zu verstehen, dass mit "erbrechtlichen Ansprüchen" alle Ansprüche gemeint sind, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Der Gesetzgeber verwendet in der zitierten Begründung die Begriffe Erb- und Familienrecht im Sinne des Inhalts des vierten und fünften Buches, wie der letzte Satz des Textes zeigt. Das spricht dafür, dass auch in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts anderes gemeint ist. In diesem Sinne ist die Entwurfsbegründung nicht nur von Vertretern der Meinung verstanden worden, die § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf alle im fünften Buch geregelten Ansprüche beziehen (vgl. Sarres, ZEV 2002, 96 f.; Bonefeld, ZErb 2003, 247, 248 f.). Auch Baldus (FamRZ 2003, 308) räumt ein, den Materialien liege anscheinend die Vorstellung zugrunde, Ansprüche aus dem Familien- und Erbrecht definierten sich durch ihre formale Zugehörigkeit zu den Büchern 4 und 5 des BGB.

b) Als Motiv für die Beibehaltung der bisherigen Verjährung im gesamten Bereich des Familien- und Erbrechts nennt der Entwurf die Auffassung, die maßgeblichen Verhältnisse ließen sich "mitunter" erst lange nach Anspruchsentstehung klären. Soweit als Beispiel für den Bereich des Erbrechts das späte Auffinden eines Testaments erwähnt wird, kann in der damit angesprochenen Problematik schon deshalb nicht der einzig maßgebende Grund für die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gesehen werden, weil sie keine Bedeutung für das Familienrecht hat. Vielmehr ist die Entwurfsbegründung dahin zu verstehen, dass den Parteien anders als in anderen Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb- und Familienrechts die ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte Zeit zur gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur Verfügung stehen solle, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Verhältnisse schneller hätten geklärt werden können. In der Begründung wird durchaus erkannt, dass die Klärung keineswegs immer, sondern nur "mitunter" lange Zeit benötigt, gleichwohl aber nicht darauf abgehoben, dass eine Klärung etwa bei bestimmten Ansprüchen typischerweise oder im Einzelfall nicht innerhalb der neuen Regelverjährungsfrist von drei Jahren möglich sei. Andererseits sprach für die Beibehaltung der bisher im Erb- und Familienrecht geltenden 30jährigen Verjährungsfrist, dass bei Ansprüchen unter Verwandten oder mit Auswirkungen auf Verwandte persönliche Rücksichten darauf, ob und gegebenenfalls wann die gerichtliche Klärung eines Anspruchs sinnvoll und erfolgversprechend erscheint, eher Anerkennung verdienen als im Bereich geschäftlicher Beziehungen.

c) Demgegenüber möchten insbesondere Otte (ZEV 2002, 500 f.) und Baldus (FamRZ 2003, 308; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318) der Entwurfsbegründung entnehmen, die Herausnahme erbrechtlicher Ansprüche aus der dreijährigen Regelverjährung beziehe sich nur auf Ansprüche, die etwa durch das späte Auffinden eines Testaments beeinflusst werden könnten. Diese spezifisch testamentsrechtliche Begründung treffe ohne weiteres zu auf Ansprüche, deren Durchsetzbarkeit von der Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen abhänge. Insoweit gehe es um genuin oder strukturell erbrechtliche Ansprüche, für die es außerhalb des Erbrechts keine Parallele gebe. Anders liege es dagegen bei Ansprüchen, die zwar aus erbrechtlichen Verhältnissen entstehen, sich inhaltlich aber nach Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsrecht, nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht oder nach der kaufrechtlichen Mängelhaftung richteten. Insoweit handle es sich um schuldrechtliche Ansprüche, auch wenn Anspruchsgrundlage eine Vorschrift aus dem fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse im Wege der teleologischen Reduktion auf genuin erbrechtliche Ansprüche beschränkt werden. Zumindest sei § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Ausnahme von der Regel des § 195 BGB eng auszulegen. Selbst wenn eine Klärung nur auf lange Sicht möglich sei, könne die Interessenlage für die Anwendung der kurzen Regelverjährung sprechen. Dieser Argumentation stimmen jedenfalls im Ergebnis auch andere Autoren zu (vgl. Staudinger/Peters, BGB [2004] § 197 Rdn. 20; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. § 197 Rdn. 11).

Sie beruht indessen auf einem Missverständnis der Begründung, die der Gesetzgeber für § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben hat. Wie dargelegt, lässt sich sein Motiv nicht auf den Gesichtspunkt beschränken, der in dem Beispiel des späten Auffindens eines Testaments anklingt. Darüber hinaus ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entnehmen, dass die im Buch 5 Erbrecht erwähnten Ansprüche allein aus Anlass des neuen Verjährungsrechts in Zukunft danach unterschieden werden müssten, ob sie als genuin erbrechtlich oder aber als strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind. Der Gesetzgeber hat als Ziele seiner Neuregelung vielmehr unter anderem die Einheitlichkeit und Klarheit der Verjährungsfristen betont (BT-Drucks. 14/6040, S. 100); neue Abgrenzungsprobleme sollten mithin nicht geschaffen werden. Ob der Anspruch aus § 2218 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Auftragsrechts ein genuin erbrechtlicher Anspruch sei oder nicht, ist streitig (dafür: Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, X. 9. Rdn. 121; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. Bd. 2 a § 197 Rdn. 18; dagegen: Löhnig, ZEV 2004, 267, 271 f.; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2218 Rdn. 1; Staudinger/Reimann, BGB [2003] § 2221 Rdn. 14). Soweit auf den Anspruch aus § 2219 BGB abgestellt wird, dessen Vorbereitung der Anspruch aus §§ 2218, 666 BGB (über die Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs aus §§ 2218, 667 BGB hinaus) dienen könne, stehen sich ebenfalls unterschiedliche Auffassungen gegenüber (für eine schuldrechtliche Sicht außer Otte, Baldus, Peters - aaO in Rdn. 21 - und Grothe - aaO - auch Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2219 Rdn. 10; anders dagegen Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2219 Rdn. 13; Staudinger/Reimann aaO § 2219 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2219 Rdn. 15; Bonefeld in Praxiskommentar Erbrecht § 2218 Rdn. 35; AnwK-BGB/Mansel/Stürner, § 197 Rdn. 40; AnwK-BGB/Weidlich, § 2219 Rdn. 21; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 197 Rdn. 7; Erman/M. Schmidt, aaO § 2219 Rdn. 7; Leipold, Erbrecht 16. Aufl. Rdn. 806). Die Revision meint, Ansprüche aus § 2218 BGB folgten ebenso wie die als genuin erbrechtlich anerkannten Ansprüche der §§ 2018, 2130 BGB unmittelbar aus der Rechtsstellung des Erben als des Gesamtrechtsnachfolgers des Erblassers und könnten daher nicht anders als die in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten behandelt werden. Jedenfalls sei nicht verständlich, weshalb Ansprüche aus §§ 2218, 666 BGB oder § 2219 BGB wegen ihrer Nähe zu Ansprüchen des Auftragsrechts einer dreijährigen Verjährung unterliegen, der schuldrechtliche Anspruch des Vermächtnisnehmers aus § 2174 BGB aber als genuin erbrechtliche Besonderheit in dreißig Jahren verjähren soll (so aber Otte, Grothe und Staudinger/Peters, aaO). Von der Prüfung derartiger dogmatischer Feinheiten für jeden einzelnen in Betracht kommenden Anspruch aus dem Buch 5 Erbrecht kann die Dauer der Verjährungsfrist nicht abhängen. Dadurch würde die Rechtsverfolgung mit unerträglichen Unsicherheiten belastet.

d) § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar eine Ausnahme von der Regel des § 195 BGB; das ändert aber nichts daran, dass sie für den ausgenommenen Regelungsbereich uneingeschränkt gilt. Für die Auslegung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann schließlich der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt keine Rolle spielen, dass die Verjährung eines im Buch 5 geregelten Anspruchs, wenn man ihn der Regelverjährung des § 195 BGB unterstellen würde, gleichwohl erst mit der Kenntnis (oder grobfahrlässigen Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners beginnt, die Entstehung des Anspruchs allein also nicht ausreicht (§§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB).

e) Danach hält der Senat an seiner bereits im Urteil vom (IV ZR 287/01 - NJW 2002, 3773 unter 2 a) beiläufig geäußerten Meinung fest, dass die bis zum geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprüche aus dem Buch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich aufrechterhalten worden ist. Mithin greift die Verjährungseinrede im vorliegenden Fall nicht durch. Die Sache war zur Klärung der weiteren Streitpunkte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 2174 Nr. 30
SJ 2007 S. 41 Nr. 18
WM 2007 S. 1225 Nr. 26
OAAAC-46756

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein