Oberste FinBeh der Länder

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Das entschieden dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.

Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom ( BGBl. 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig durchzuführen.

In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Festsetzungen ohne Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung:

„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.“

Festsetzungen mit Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung:

“Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sie ist ferner gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom ( BGBl. 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung.

Die Vorläufigkeitserklärung hinsichtlich der Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG erfasst nur die Frage, ob diese Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass diese Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aufhebung oder Änderung dieses Steuerbescheids erfordern, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen. Gleiches gilt, falls aufgrund der durch veranlassten gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein wird. Ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”

Im Übrigen gelten die in den (BStBl 2005 I S. 794) und vom (BStBl 2006 I S. 692) getroffenen Regelungen entsprechend.

Die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2005 I S. 1006) werden aufgehoben.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste FinBeh der Länder v.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 0338/51
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 37/34 - S 3700 - 006 - 10954/07
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III C - S 0338 - 4/2001
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 - S 0338 - 3/06
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 3700 - 13
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 51 - S 0338 - 009/06
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 0338 A - 020 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 310 - S 0338 - 1/03
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 3700 - 22/28 - 39 1S 0338 - 10 - 33
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 0338 - 26 - V 1
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz v. - S 0338 A - 446
Ministerium der Finanzen des Saarlandes v. - B/1-1 - 63/2007 - S 0338B/1-1 - 63/2007 - S 3821a
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 31 - S 0338 - 37/14 - 10874
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 41 - S 0338 - 25
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 33 - S 0338 - 013/11
Thüringer Finanzministerium v. - S 0338 A - 18 - 203.2

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
OAAAC-40875