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Übermittlung von Steuererklärungen per Telefax
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Nach dem (StuB 2002 S. 875) kann eine USt-Voranmeldung per Telefax wirksam übermittelt werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils zur Telefax-Übermittlung auf sämtliche Steuererklärungen anzuwenden, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Stpfl. vorschreibt. Somit können bspw. LSt-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen per Telefax wirksam übermittelt werden, nicht jedoch bspw. ESt-Erklärungen und USt-Erklärungen für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum.