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Prokura
I. Definition der Prokura
Unter Prokura versteht man eine rechtsgeschäftlich erteilte, ins Handelsregister einzutragende handelsrechtliche Vollmacht, die zur Vornahme aller Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Ihre Erteilung begründet im Geschäftsverkehr einen weitreichenden Vertrauensschutz.
AG - Erteilung einer Prokura, Schreibvorlage
AG - Handelsregisteranmeldung, Erteilung der Prokura, Schreibvorlage
AG - Handelsregisteranmeldung, Erlöschen der Prokura, Schreibvorlage
GmbH - Handelsregisteranmeldung, Erlöschen der Prokura, Schreibvorlage
GmbH - Gesellschafterbeschluss, Bestellung eines Prokuristen, Schreibvorlage
II. Inhalt
Die Prokura ist eine Form der Vollmacht, die im Unterschied zur organschaftlichen Vertretung wie z.B. des Vorstandes bei einer AG oder des persönlich haftenden Gesellschafters bei einer KG durch Rechtsgeschäft erteilt wird. Prokura können nur geschäftsfähige natürliche Personen, nicht aber Personengemeinschaften oder juristische Personen erhalten.
Von der Prokura zu unterscheiden sind
die handelsrechtliche Handlungsvollmacht,
die Vertretungsmacht der Ladenangestellten
als weitere handelsrechtliche Vollmachten und
Einzelvollmachten für bestimmte Rechtshandlungen sowie die
Generalvollmacht als besonders weitreichende Form der Vollmacht
als Vollmachten des bürgerlichen Rechts.
Mit der Erteilung der Prokura ermächtigt der Inhaber eines Handelsgeschäftes einen Dritten „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt” . Sie geht damit inhaltlich weit über die handelsrechtliche Handlungsvollmacht hinaus.
Die Prokura ermächtigt damit u.a.
zur Einstellung und Kündigung von Personal,
zur Darlehensaufnahme und Begebung von Wechseln,
zur Führung aller Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Handelsgeschäft beziehen
zu Ankauf und Vermietung von Grundstücken,
zur Verpfändung von Grundpfandrechten.
Lediglich zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur dann ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Diese gesetzliche Beschränkung besteht unabhängig davon, ob der Inhaber des Handelsgeschäfts Eigentümer des Grundstücks ist.
Nicht ermächtigt ist er ferner zur
Einstellung oder Veräußerung des Handelsgeschäfts,
Stellung eines Insolvenzantrags,
Unterzeichnung des Jahresabschlusses,
Anmeldung der Firma zum Handelsregister.