Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
infoCenter (Stand: November 2023)

Prokura

Reinald Gehrmann

I. Definition der Prokura

Unter Prokura versteht man eine rechtsgeschäftlich erteilte, ins Handelsregister einzutragende handelsrechtliche Vollmacht, die zur Vornahme aller Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Ihre Erteilung begründet im Geschäftsverkehr einen weitreichenden Vertrauensschutz.

II. Inhalt

Die Prokura ist eine Form der Vollmacht, die im Unterschied zur organschaftlichen Vertretung wie z.B. des Vorstandes bei einer AG oder des persönlich haftenden Gesellschafters bei einer KG durch Rechtsgeschäft erteilt wird. Prokura können nur geschäftsfähige natürliche Personen, nicht aber Personengemeinschaften oder juristische Personen erhalten.

Von der Prokura zu unterscheiden sind

  • die handelsrechtliche Handlungsvollmacht,

  • die Vertretungsmacht der Ladenangestellten

als weitere handelsrechtliche Vollmachten und

  • Einzelvollmachten für bestimmte Rechtshandlungen sowie die

  • Generalvollmacht als besonders weitreichende Form der Vollmacht

als Vollmachten des bürgerlichen Rechts.

Mit der Erteilung der Prokura ermächtigt der Inhaber eines Handelsgeschäftes einen Dritten „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt” . Sie geht damit inhaltlich weit über die handelsrechtliche Handlungsvollmacht hinaus.

Die Prokura ermächtigt damit u.a.

  • zur Einstellung und Kündigung von Personal,

  • zur Darlehensaufnahme und Begebung von Wechseln,

  • zur Führung aller Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Handelsgeschäft beziehen

  • zu Ankauf und Vermietung von Grundstücken,

  • zur Verpfändung von Grundpfandrechten.

Lediglich zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur dann ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Diese gesetzliche Beschränkung besteht unabhängig davon, ob der Inhaber des Handelsgeschäfts Eigentümer des Grundstücks ist.

Nicht ermächtigt ist er ferner zur

  • Einstellung oder Veräußerung des Handelsgeschäfts,

  • Stellung eines Insolvenzantrags,

  • Unterzeichnung des Jahresabschlusses,

  • Anmeldung der Firma zum Handelsregister.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen