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§ 20 UStG Ist-Besteuerung gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 3 UStG bei einer GmbH
Die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) kann gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 3 UStG vom Finanzamt ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesamtumsatzes auf Antrag gestattet werden, soweit der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt.
Nachdem das Thüringer Finanzgericht (EFG 1998, Seite 1371) entschieden hatte, dass auch eine Steuerberatungs-GmbH ohne Rücksicht auf die Höhe des Gesamtumsatzes ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten berechnen kann, stellten in der Vergangenheit Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH Anträge auf Ist-Besteuerung.
Der BFH hat jedoch mit Urteil vom – V R 51/98 – (veröffentlicht im BStBl 1999 II S. 630) entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH nicht in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG fällt.
Zur Begründung führt der BFH unter anderem an, dass die Vergünstigung der Ist-Besteuerung nicht an den Charakter der Umsätze (freiberuflich oder gewerblich) anknüpft, sondern an den Umstand, dass Freiberufler ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben- Überschussrechnung ermitteln dürfen. Da der Freiberufler nur die ”Isteinnahmen” aufzeichnet, sollte er für umsatzsteuerliche Zwecke nich...