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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 303/18 E

Gesetze: InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2; InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; InsO § 22 Abs. 2; InsO § 23 Abs. 1 Satz 3; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 4

Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

Leitsatz

  1. Für die Begründung von Masseverbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis durch einen ”schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt kommt es auch im Bereich der Einkommensteuer allein auf die für diesen bestehenden insolvenzrechtlichen Befugnisse zur Entgeltvereinnahmung an (Anschluss an , BStBl II 2015, 506).

  2. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgetretene Forderungen werden von der Einziehungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht erfasst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 149 Nr. 3
StB 2021 S. 67 Nr. 3
NAAAH-69453

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 19.11.2020 - 14 K 303/18 E

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