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FG Münster Urteil v. - 2 K 2497/17 E EFG 2020 S. 1230 Nr. 17

Gesetze: EStG § 21; EStG § 8

Einkünfteermittlung

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung; Mietkaution; Versicherungsleistung

Leitsatz

1. Allein der Umstand, dass in Mietverträgen jeweils die Zahlung einer Mietkaution vereinbart worden ist, führt nicht dazu, dass die Kaution dem Stpfl. im Rahmen der Mietverhältnisse zugeflossen ist. Erst soweit der Stpfl. als Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei diesem als Einnahme zu behandeln.

2. Soweit eine Verrechnung der Kaution mit Werbungskosten stattgefunden hat, sind die einbehaltenen Kautionsbeträge den Stpfln. zwar zugeflossen, haben aber gleichzeitig wegen der Werbungskosten in gleicher Höhe keine steuererhöhende Wirkung.

3. Entschädigungszahlungen einer Versicherung sind jedoch dann als Einnahmen anzunehmen, soweit die Leistung der Versicherung den Zweck hat, Werbungskosten zu ersetzen. Solche Zahlungen sind im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 46
DStRE 2021 S. 11 Nr. 1
EFG 2020 S. 1230 Nr. 17
EStB 2020 S. 409 Nr. 10
EStB 2020 S. 409 Nr. 10
KÖSDI 2020 S. 21935 Nr. 10
NAAAH-57575

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FG Münster, Urteil v. 10.12.2019 - 2 K 2497/17 E

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