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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 4 K 1050/17 EFG 2019 S. 1527 Nr. 18

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 5 Abs. 2a

Bildung einer Rückstellung für Bonuspunkte bzw. Gutscheine aus personifizierten Kundenbindungsprogrammen

Leitsatz

1. Bei einem Bonussystem, bei dem die Verpflichtung zur Einlösung der Bonuspunkte wirtschaftlich gesehen durch die Umsätze der Vergangenheit veranlasst ist, liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vor - Abgrenzung zu in dem ein Gutschein anlassbezogen als Weihnachtsgeschenk ausgegeben wurde.

2. Bei einem Bonussystem, bei dem eine Bezahlung ausschließlich durch mittels vorausgegangener Geschäfte erworbener Bonuspunktgutscheine möglich ist, liegen die Voraussetzungen für ein steuerliches Passivierungsverbot für einnahmen- und gewinnabhängige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2a EStG nicht vor, da die Verpflichtung zur Akzeptanz der Bonuspunktgutscheine als Zahlungsmittel nicht durch den Anfall von Einnahmen oder Gewinnen veranlasst ist, sondern die Einlösung nur der Entledigung bestehender Verpflichtungen dient.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1527 Nr. 18
EStB 2020 S. 29 Nr. 1
GStB 2019 S. 391 Nr. 11
KÖSDI 2019 S. 21422 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2019 S. 2476
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2019 S. 679
NAAAH-27757

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 25.04.2019 - 4 K 1050/17

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