StuB Nr. 13 vom Seite 1

Vergutmenschlichung der Lageberichterstattung nach DRS 20

PD Dr. Andreas Haaker | DGRV Berlin

Mit E-DRÄS 8 hat der DRSC den Entwurf eines Änderungsstandards für den DRS 20 zur Konzernlageberichterstattung vorgelegt. Damit soll die durch das CSR-RLUG erzwungene (Lage-)Berichterstattung über „alles was i. S. von Weltverbesserung und Political Correctness wünschenswert erscheinen mag“ (Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 8. Aufl., Herne 2017, § 289 Rz. 10a), berücksichtigt werden. Zwei Hauptaspekte dieser „Vergutmenschlichung“ der Lageberichterstattung nach DRS 20 betreffen die Fragen

  1. der Notwendigkeit einer Änderung des der Lageberichterstattung zugrunde liegenden Risikobegriffs sowie

  2. der damit verbundenen Möglichkeit einer vollständigen Integration der nichtfinanziellen Konzernerklärung in den Konzernlagebericht.

Zu 1: Bislang definiert DRS 20.11 Risiko als „[m]ögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für das Unternehmen negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können.“ Das Risiko ist aus der Sicht des Unternehmens zu beurteilen, über dessen wirtschaftliche Lage zu berichten ist. Berichtsrelevantes Risiko ist das vom Unternehmen getragene Risiko. Die Perspektive des Unternehmens ist aus Adressatensicht bereits ein weit getriebener, wenngleich notwendiger Kompromiss. Nun soll die Berichterstattung gem. der CSR-RL laut Erwägungsgrund 3 darüber hinaus der „sozialen Verantwortung der Unternehmen“ und der „Förderung der Interessen der Gesellschaft“ dienen, was einen von der Unternehmenssicht losgelösten und damit völlig willkürlichen Risikobegriff impliziert (Risiko für wen?). Dennoch erwägt der DRSC, in der Risikodefinition die Passage „für das Unternehmen“ zu streichen, womit sich faktisch folgende willkürliche Risikodefinition ergäbe: „Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer für [irgendjemanden oder irgendetwas in der großen weiten Welt] negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können.“ Zumindest für den richtigen Lagebericht darf sich jedoch nichts an der Unternehmensperspektive ändern. Allenfalls wäre ein spezieller CSR-Risikobegriff zu ergänzen, der den bisherigen nicht ersetzen kann.

Zu 2: Die Diskussion um den Risikobegriff verdeutlicht bereits die prinzipielle Unverträglichkeit der nichtfinanziellen CSR-Erklärung mit dem „richtigen“ Lagebericht. Dabei sind der CSR-Bericht und die „richtige“ finanzielle Lageberichterstattung derart verschiedenartig, dass sie zur adäquaten Information der Adressaten getrennt darzustellen sind. Bereits die mangelnde Einschätzungsmöglichkeit des durch die Prüfungsintensität angestrebten Verlässlichkeitsgrads der jeweiligen Information sprechen gegen die Integration des CSR-Berichts in den Lagebericht und für eine gesonderte nichtfinanzielle Erklärung. Dass sich hierbei Prüfer und Prüfungsintensität der finanziellen Erklärung und des übrigen Lageberichts unterscheiden können (Kajüter, DB 2017 S. 624), steht der Integration in den Lagebericht entgegen. Zwar hält das IDW-Positionspapier: Pflichten und Zweifelsfragen zur nichtfinanziellen Erklärung als Bestandteil der Unternehmensführung (Stand: ) den Abschlussprüfer für „prädestiniert“ für die vom verängstigten Aufsichtsrat zu initiierende „inhaltliche Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung“, die gesetzlichen „Pflichten“ erzwingen diese aber nicht, was im DRS 20 wie folgt zum Ausdruck kommen muss: Keine Vollintegration des CSR-Berichts in den Lagebericht!

Andreas Haaker

Fundstelle(n):
StuB 13/2017 Seite 1
NWB NAAAG-49413