Berücksichtigung einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst nach dem 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung
für einen Voranmeldungszeitraum des Vorjahres als regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgabe gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG
Leitsatz
1. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres,
zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit” gilt ein
Zeitraum von bis zu 10 Tagen (10-Tageszeitraum).
2. Umsatzsteuervorauszahlungen sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i. S. d.
§ 11 Abs. 2 S. 2 EStG.
3. Verschiebt sich die Fälligkeit einer nach § 18 Abs. 1 S. 4 UStG am 10. Januar fälligen Umsatzsteuervorauszahlung (hier:
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014) nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag
oder Sonntag ist, und liegt der gesetzliche Fälligkeitstag deswegen außerhalb des 10-Tageszeitraums (siehe unter 1.), hat
der Unternehmer die Umsatzsteuerzahlung aber bereits vor dem 10. Januar überwiesen, so kann er nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG
die Zahlung noch für das „alte” Jahr, zu dem sie auch wirtschaftlich gehört, als Betriebsausgabe abziehen. Im Wege teleologischer
Reduktion ist die Norm des § 108 Abs. 3 AO im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 2 EStG vorliegen,
nicht anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2261 Nr. 38 BBK-Kurznachricht Nr. 20/2016 S. 966 DStR 2017 S. 6 Nr. 7 DStRE 2017 S. 516 Nr. 9 DStZ 2016 S. 673 Nr. 18 EFG 2016 S. 1425 Nr. 17 KÖSDI 2016 S. 19990 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2016 S. 3134 Ubg 2017 S. 338 Nr. 6 NAAAF-82464
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