Oberste Finanzbehörden der Länder - 0338 BStBl 2015 I S. 439

Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 19 Abs. 1, §§ 33, 48a und 51a BewG) sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Einheitswertfeststellungen:

„Die Feststellung des Einheitswerts ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”

Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags:

„Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”

Im Übrigen gelten die im ( BStBl 2011 I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Die gleich lautenden Erlasse vom ( BStBl 2012 I S. 490) werden aufgehoben.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - 0338
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg - 3-S033.8/66
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 37/34-S 0338-1/5
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 0338 - 7/2011
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 33-S 0338/15#01#02
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0338-1/2014-2/2015-13-2
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 0338 - 2012/003 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 026 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - S 0338-00000-2011/006
Niedersächsisches Finanzministerium - S 3000 - 99 - 35 1/S 0338 - 27 - 33 11
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0338 - 48 - V A 2
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz - S 0338 A - 11-008-446
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - B/l - S 0338-1#026
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 31-S 0338/69/42-2015/13709
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 44 - S 0338 - 53
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - S 0338 - 042
Thüringer Finanzministerium - S 0338 A - 48 - 23

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 439
NAAAE-90768