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Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens
Entlastung des Mittelstands durch Reduzierung von „Strafen”?
Verstöße gegen Vorschriften zur Rechnungslegung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen sind nach §§ 331 ff. HGB sanktionsbewehrt, um deren Einhaltung sicherzustellen. Die entsprechenden Regelungen betreffen ausschließlich Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB, bei denen keine natürliche Person als Vollhafter auftritt. § 335 HGB ermöglicht es dem Bundesamt für Justiz, gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft oder die Gesellschaft selbst Ordnungsgelder festzusetzen, um die Offenlegungspflichten zu erzwingen. Mit Datum vom bzw. liegt nun ein Gesetzentwurf zur Änderung des HGB vor, der sich im Wesentlichen mit Korrekturen des Ordnungsgeldverfahrens nach §§ 335 f. HGB befasst . Die Autoren geben einen Überblick über die aktuell geltenden Regularien zur Festsetzung von Ordnungsgeldern und erläutern die angedachten Änderungen.
Die zentrale Neuerung der Gesetzesreform stellt die Senkung der Höhe der Mindestordnungsgelder für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften dar.
Das Mindestordnungsgeld soll gem. § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 HGB-E von derzeit 2.500 € für Kleins...