OFD Frankfurt am Main - S 7200 A - 192 - St I 2.20

Abwrackprämie im Kfz-Handel

Folgender Sachverhalt wurde vorgetragen:

Einige Kfz-Hersteller gewähren ihren Vertragshändlern eine so genannte „Abwrackprämie”, wenn diese beim Verkauf eines Neuwagens den Gebrauchtwagen des Käufers in Zahlung nehmen und nachweislich verschrotten. Die Prämie beträgt z. B. 2/3 des Preises, für den der Gebrauchtwagen in Zahlung genommen wird, jedoch höchstens z. B. 2.000 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (z. Zt. 16 %). Über die gewährte Prämie wird dem Vertragshändler vom Kfz-Hersteller eine Gutschrift mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der von Kfz-Herstellern an ihre Vertragshändler gezahlten „Abwrackprämien” bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Die vom Kfz-Hersteller geleistete Prämie ist umsatzsteuerrechtlich als Preisnachlass zu behandeln. In Höhe der Prämie mindert sich bei dem Vertragshändler die Bemessungsgrundlage für das bereits angekaufte Neufahrzeug. Der Vertragshändler hat deshalb den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu korrigieren und der Kfz-Hersteller hat dementsprechend seinen Umsatz zu korrigieren.

Hinsichtlich der Lieferung des Neuwagens durch den Vertragshändler an den Kunden liegt in diesen Fällen ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Vertragshändlers gehört neben der Barzahlung auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen Gebrauchtfahrzeugs. Wird der Gebrauchtwagen zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, so liegt ein verdeckter Preisnachlass vor, der das Entgelt für die Lieferung des Neuwagens mindert (Abschn. 153 Abs. 4 UStR).

Hat der Vertragshändler die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen, so schuldet er den Differenzbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG.

Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger (Kunden), ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG, Abschnitt 190c Abs. 5 UStR).

Die – 192 – St IV 21 ist hiermit überholt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7200 A - 192 - St I 2.20

Fundstelle(n):
NAAAB-72380