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Einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen – Muster
Einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen
Beim Antrag auf einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen handelt es sich um den so genannten Vollstreckungsaufschub. Danach steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Vollstreckungsbehörde, ob sie die Vollstreckung der Maßnahme einstweilen einstellen, beschränken oder die Maßnahme aufheben will, sofern der die Vollstreckung im Einzelfall unbillig wäre, § 258 AO. Zu beachten ist, dass zwischen dem Antrag auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub unterschieden werden muss. Einerseits ist das im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Entscheidung wesentlich, da die Vollstreckungsbehörde und innerhalb einer Finanzbehörde die Vollstreckungsstelle über den Vollstreckungsaufschub zu entscheiden hat, zum anderen treten andere Rechtsfolgen ein. Während bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung nach §§ 234, 237 AO Zinsen zu zahlen sind, lässt der Vollstreckungsaufschub die Fälligkeit der Forderung unberührt, so dass nach § 240 AO Säumniszuschläge , aber gerade keine Zinsen, zu erheben sind. Zu beachten ist, dass die Wertung, welche Maßnahme beantragt wurde (Stundung, Aussetzung der Vollz...